I. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 22.000,00 € festzusetzen.
II. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juli 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
III. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben.
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