1. Der gemäß § 194 Abs. 2 VwGO nach § 146 Abs. 4 bis 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) zu beurteilende Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. September 2001 -
a) Die Beschwerde ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000,
Gemessen hieran ist dem Zulassungsantrag des Antragstellers nicht zu entsprechen:
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