Der gemäß § 194 Abs. 2 VwGO nach § 146 Abs. 4 bis 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) zu beurteilende Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. November 2001 -
Der Antragsteller hat einen Zulassungsgrund i.S.v. § 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt. Soweit seinem Vorbringen zu entnehmen ist, dass er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen will (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dringt er hiermit nicht durch.
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