Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig und der Sache nach begründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnte die Klage keinen Erfolg haben, da der mit ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch zur Zeit noch nicht fällig ist (vgl. Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14. Aufl. 1989, §
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die vollständige Deckung eines behaupteten Kaskoschadens. Der auf Ersatz des restlichen Schadensteils gerichtete Zahlungsanspruch ist aber noch nicht fällig, da bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines Kaskoschadens zunächst ein Sachverständigenausschuß zu entscheiden hat (§
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