Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 11.06.2021, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieses Urteil ist ebenso wie das in Nr. I genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 i. V. m. § 540 Abs. 2 ZPO)
I.
1. Die Berufung ist zulässig.
a) Einlegung und Begründung der - statthaften (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - Berufung erfolgten form- und fristgerecht (vgl. §§ 517, 519 und 520 ZPO).
b) Der mit der Berufungsbegründung vollzogene Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage ist als gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig (vgl. BGH vom 19.03.2004 -
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|