Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Juli 2014 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
zurückverwiesen.
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