Erwerb einer nachteiligen Kapitalanlage aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung; Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung
Der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bereits durch den schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist, so dass der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags entsteht (Bestätigung Senatsurteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f., vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25, vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 25, vom 24. März 2015 - XI ZR 278/14, WM 2015, 1181 Rn. 19 ff. und vom 16. Mai 2017 - , WM 2017, Rn. 18; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2014 - , WM 2014, Rn. 30 und vom 18. Oktober 2018 - , WM 2018, Rn. 26). Darauf, ob der Geschädigte seine Vertragserklärung noch widerrufen kann, kommt es für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs nicht an (Abgrenzung BGH, Urteil vom 8. November 2018 - , WM 2018, Rn. 20).