I. Der Kläger nahm den Beklagten zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall vom 7. Juli 2004 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 führte dabei einen bei der Beklagten zu 2 gemieteten LKW vom Typ Ford Transit. Die Beklagte zu 2 hat ihre Fahrzeuge und auch den vom Beklagten zu 1 gemieteten Ford Transit als Schutz gegen manipulierte Verkehrsunfälle mit einem Unfalldatenschreiber versehen. Noch am Tag des Schadensereignisses schaltete die Beklagte zu 2 einen Privatsachverständigen ein, der noch am selben Tag die Unfallstelle aufsuchte, die Lage des Mietfahrzeuges feststellte, den Unfalldatenschreiber auswertete, den sich noch an der Unfallstelle befindlichen Beklagten zu 1 zum Schadenshergang befragte und die Schäden am Ford Transit und später auch an dem vom Kläger geführten Fahrzeug in Augenschein nahm.
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