Auf die Revision des Klägers - und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Weiteren wie folgt geändert:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
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