BGH - Urteil vom 15.02.2005
VI ZR 160/04
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 705
DAR 2005, 271
NJW 2005, 1043
NZV 2005, 302
VRS 108, 337
VersR 2005, 569
zfs 2005, 388
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 30.04.2004
AG Mannheim,

Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen VI ZR 160/04

DRsp Nr. 2005/4269

Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

»a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwagen, den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar 2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche gegen die KFZ-Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.