Hinweis:
Dieses, soweit ersichtlich, seinerzeit nur von der FamRZ-Redaktion recherchierte BGH-Urteil bleibt leider auf halbem Wege stehen. Statt des, wie der BGH betont, nicht ersatzfähigen, weil lediglich fingierbaren Gewinnentgangs ("fiktive Größe") hätte bezahlte Mehrarbeit Dritter, hätten höhere Aufwendungen für die Vermeidung des Gewinnrückgangs als ersatzfähiger Schaden in Betracht kommen können; nur war hierzu "nichts Hinreichendes vorgetragen" worden. Zu solcher Schadensersatz-Begründung vgl. etwa BGH unter ES Kfz-Schaden L-2/22.
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