I.
Der Pkw BMW der Klägerin wurde am 11.12.2006 gegen 19.30 Uhr in C bei einem Kreuzungsunfall beschädigt, als er mit einem zunächst entgegenkommenden und dann nach links abbiegenden Pkw Renault zusammenstieß. Dass der Beklagte zu 1) als Halter/Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Pkw dem Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet sind, ist in dieser Instanz nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe die Beklagten die der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten zu übernehmen haben.
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