Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung zu Recht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die durch ihn in Höhe von 9.560,00 € geltend gemachte Schadensersatzforderung zu.
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