I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 25. Oktober 2005 in O. . Zwischen den Parteien des Rechtsstreits herrscht Einvernehmen, dass die Beklagten für die ersatzfähigen Schäden des Klägers, die auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, zu 100 % einzustehen haben. Die Beklagten haben eine Reihe der geltend gemachten Schadenersatzpositionen des Klägers anerkannt und teilweise auch bereits ausgeglichen. Gegenstand des noch laufenden Rechtsstreits sind zwei offene Positionen, ein vermeintlicher Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der angeblichen Aufwendungen des Klägers für die Reparatur von Teilen einer fremden Musikanlage in Höhe von 3.675,75 EUR.
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