Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, weshalb auch die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug zu versagen ist.
A.
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 25. März 2008, an dem er festhält. Dort hat der Senat u.a. folgendes ausgeführt:
"Die auf Ersatz ihres Kündigungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gerichtete Klageforderung der Klägerin ist nur in Höhe eines Betrages von EUR 11.962,86 schlüssig dargelegt worden. Dieser errechnet sich wie folgt:
rückständige Leasingraten (November 2005 - April 2006) EUR 4.402,02
Schadensersatz:
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