Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensfalls
BGH, Urteil vom 09.03.1976 - Aktenzeichen VI ZR 98/75
DRsp Nr. 1994/5469
Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensfalls
1. Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs kann der Geschädigte, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen. 2. Dies gilt auch für eine Behörde (hier: eine Bundesautobahn-Verwaltung), die wegen der Häufung von Schadensfällen in ihrem Bereich für diese Tätigkeit besonderes Personal einsetzt.