LG Berlin, vom 30.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 364/99
Ersatz aus einem Straßenverkehrsunfall resultierender materieller und immaterieller Schäden; zur Frage des Seitenabstandes beim Überholen eines Radfahrers durch einen Bus
KG, Teilurteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 9590/00
DRsp Nr. 2003/7513
Ersatz aus einem Straßenverkehrsunfall resultierender materieller und immaterieller Schäden; zur Frage des Seitenabstandes beim Überholen eines Radfahrers durch einen Bus
1. Zu den Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses gemäß § 7 Abs. 2StVG.2. Endet ein Radweg, ist dies für den gesamten Verkehr auch weithin erkennbar und fährt der Radfahrer unmittelbar vor Ende des Radweges auf die Fahrbahn der Straße unter Beachtung des nachfolgenden gleichgerichteten Verkehr und kommt es zur Kollision mit einem Linienbus, der ca. 12 m nach Einbiegen des Radfahrers in eine Haltebucht einfährt, ohne den Radfahrer weiter zu beachten, so haftet de Busbetreiber in vollem Umfang.3. Zur Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs.