Erhöhung der Betriebsgefahr wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 17 U 220/01
DRsp Nr. 2005/7651
Erhöhung der Betriebsgefahr wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, dessen Führer zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo aufwies, ist deutlich erhöht. Die Annahme ist naheliegend, dass der Verkehrsunfall einen wesentlich leichteren Verlauf hätte nehmen können, wenn der Fahrer nicht alkoholbedingt in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.