Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung
BGH, Urteil vom 05.03.1981 - Aktenzeichen IVa ZR 196/80
DRsp Nr. 1994/5059
Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung
Tritt der Haftpflichtversicherer mit einem Haftpflichtgläubiger in Regulierungsverhandlungen ein und gibt er in deren Verlauf zu erkennen, daß er den Haftpflichtanspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, so kann die spätere Erhebung der Verjährungseinrede auch dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Regulierungsverhandlungen (noch) nicht zur Vertretung des Haftpflichtigen bevollmächtigt war.