OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2005
3 Ss OWi 100/05
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 02.12.2004

Erforderliche Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 100/05

DRsp Nr. 2005/8200

Erforderliche Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 550,- EUR verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde.

II.

In ihrer Stellungnahme vom 11.02.2005 hat die Generalstaatsanwaltschaft u.a. Folgendes ausgeführt:

"Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Sie ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Festsetzung der in dem Urteil verhängten Geldbuße wendet, im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.