I.
Das Amtsgericht Minden hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 550,- EUR verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde.
II.
In ihrer Stellungnahme vom 11.02.2005 hat die Generalstaatsanwaltschaft u.a. Folgendes ausgeführt:
"Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.
Sie ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Festsetzung der in dem Urteil verhängten Geldbuße wendet, im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
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