Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Soweit der Betroffene rügt, dass die Strecke von mindestens 150m, in der nach den Feststellungen der Abstandsverstoß gegen § 4 StVO gegeben war, zu kurz gewesen sei, vielmehr eine Strecke von mindestens 250 - 300m erforderlich gewesen sei, um den Bußgeldtatbestand nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 StVO zu erfüllen, kann er damit nicht durchdringen.
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