Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Februar 2020 wird
a)das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b)das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie der Ausspruch über die Maßregel gem. §§ 69, 69a StGB entfallen.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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