OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.01.2018
4 MB 129/17
Normen:
StVG § 2 Abs. 4; StVG § 2a Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 168/17

Entziehung; Fahrerlaubnis auf Probe

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 4 MB 129/17

DRsp Nr. 2018/2468

Entziehung; Fahrerlaubnis auf Probe

Entziehung der Fahrerlaubnis - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 6. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 4; StVG § 2a Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 hat keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da sie keinen bestimmten Antrag enthält.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdebegründung mit hinreichender Bestimmtheit das verfolgte Rechtsschutzziel zu entnehmen und dieses auf eine vollumfängliche Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet ist, stellen jedenfalls die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.