OVG Sachsen - Beschluss vom 26.01.2018
3 B 384/17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 867/17

Entziehung eines Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis; THC-Wert von 44,1 ng/ml

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 3 B 384/17

DRsp Nr. 2019/9884

Entziehung eines Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis; THC-Wert von 44,1 ng/ml

Bereits das einmalige Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss schließt die Fahreignung aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. November 2017 - 6 L 867/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;

Gründe

Die mit der Beschwerde vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegner vom 21. Juni 2017 vorgenommene Entziehung seiner Fahrerlaubnis für alle Klassen sowie die in Nr. 2 des vorgenannten Bescheids angeordnete Abgabe des Führerscheins binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Bescheids wiederherzustellen.