Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. November 2017 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Die mit der Beschwerde vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegner vom 21. Juni 2017 vorgenommene Entziehung seiner Fahrerlaubnis für alle Klassen sowie die in Nr. 2 des vorgenannten Bescheids angeordnete Abgabe des Führerscheins binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Bescheids wiederherzustellen.
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