VGH Bayern - Beschluss vom 11.01.2018
11 ZB 17.2532
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 16.1919

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund schwerer Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse; Vorliegen einer mittelschwere Demenz

VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 17.2532

DRsp Nr. 2018/12251

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund schwerer Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse; Vorliegen einer mittelschwere Demenz

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 1929 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1b, 3, 4 und 5 (erteilt 1951).

Mit Strafbefehl vom 23. Dezember 2015 verhängte das Amtsgericht Schwabach gegen den Kläger eine Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger am 7. Oktober 2015 nach Aussage des Geschädigten und von drei Zeugen zu weit links gefahren war, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte und weiterfuhr. Bei der polizeilichen Vernehmung machte er einen stark verwirrten Eindruck.