Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bereits im Zeitpunkt der Erteilung
OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 3 Bs 4/02
DRsp Nr. 2003/16599
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bereits im Zeitpunkt der Erteilung
»Die Fahrerlaubnis kann auch dann nach § 3 Abs. 1StVG, § 46 Abs. 1FeV entzogen werden, wenn die Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- oder Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll, weil Eignung und Befähigung weiterhin fehlen. Deren Fehlen "erweist" sich in einem solchen Fall durch richtige Rechtserkenntnis.«