VGH Bayern - Urteil vom 18.03.2024
11 BV 23.1193
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 22.1189

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

VGH Bayern, Urteil vom 18.03.2024 - Aktenzeichen 11 BV 23.1193

DRsp Nr. 2024/4981

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 6;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B und L.

Mit Schreiben vom 26. September 2016 widerrief das Landratsamt W. eine Verwarnung vom 6. August 2014 und ermahnte den Kläger nach Erreichen von fünf Punkten im Fahreignungsregister gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Das Schreiben wurde am 28. September 2016 bei der Postfiliale O. ... niedergelegt und die Benachrichtigung über die Niederlegung ausweislich der Postzustellungsurkunde in den "Mehrfamilienbriefkasten" eingelegt.