VGH Bayern - Beschluss vom 19.03.2019
11 CS 19.57
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 18.2059

Entziehung der Fahrerlaubnis für Klassen der Gruppe 2 aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung (hier: Diabetes mellitus Typ 1); Überprüfung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.57

DRsp Nr. 2019/6545

Entziehung der Fahrerlaubnis für Klassen der Gruppe 2 aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung (hier: Diabetes mellitus Typ 1); Überprüfung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Januar 2019 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I. und II. des Bescheids des Landratsamts R. vom 18. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von M. vom 15. Januar 2019 wird wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.