OVG Sachsen - Beschluss vom 14.09.2022
6 B 221/22
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KomVerw/S 2023, 128
VRS 2022, 161
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 388/22

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalt

OVG Sachsen, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 6 B 221/22

DRsp Nr. 2024/7952

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalt

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... B......, L......, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juli 2022 - 1 L 388/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg, da die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht - aus den Gründen zu 2 - nicht die nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.