AG Eckernförde, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 M 1255/16
LG Kiel, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 13/17
Entsprechen des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII; Ermitteln der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten; Anwenden des sozialrechtlichen Kopfteilprinzips im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren
BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen VII ZB 40/17
DRsp Nr. 2018/11468
Entsprechen des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII; Ermitteln der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten; Anwenden des sozialrechtlichen Kopfteilprinzips im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren
a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).b) Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558dBGB), einem Mietspiegel (§ 558cBGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558eBGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08, FamRZ 2009, 1747).
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