Der Kläger verlangt nach einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang haften, Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung seines Wohnmobils.
Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil, bei dem es sich um eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende Spezialanfertigung handelt. Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzt der Kläger seinen Pkw. Für die Zeit der Reparatur des Wohnmobils vom 21. Oktober 2005 bis 24. November 2005 (35 Tage) macht er Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 150 EUR pro Tag, insgesamt 5.250 EUR geltend.
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger außerdem Ersatz für andere Schadensposten verlangt hat, hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsersatz abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ersatz von Nutzungsausfall weiter.
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