Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag des Klägers zu 2 insoweit, als er sich auf die Feststellung der Versicherungsnehmerstellung der Mutter der Kläger richtet, als unzulässig abgewiesen wird.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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