OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2019
20 W 25/18
Normen:
ZPO § 114 S. 1; VVG § 81; VVG § 103; BGB § 827 S. 2;
Fundstellen:
VersR 2019, 871
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 355/18

Eintrittspflicht des privaten Haftpflichtversicherers bei Verletzungen eines Dritten durch Faustschlag und Fußtritt des Versicherungsnehmers bei erheblicher Alkoholisierung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 20 W 25/18

DRsp Nr. 2019/8870

Eintrittspflicht des privaten Haftpflichtversicherers bei Verletzungen eines Dritten durch Faustschlag und Fußtritt des Versicherungsnehmers bei erheblicher Alkoholisierung

Die Haftung des Haftpflichtversicherers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt ist. Dazu gilt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ kommt in Betracht, dass erhebliche Verletzungen durch einen Faustschlag und einen Fußtritt nicht vorsätzlich herbeigeführt sind. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung – zulasten des VN – im PKH-Verfahren ist in einem solchen Fall grundsätzlich (und so auch hier) nicht möglich.

Auch wenn ein privater Haftpflichtversicherer sich möglicherweise auf den Leistungsausschluss gem. § 103 VVG Nr. 7.1 der AHB berufen kann, wenn der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch einen Faustschlag und einen Fußtritt im Zustand erheblicher Alkoholisierung in Anspruch genommen wird, so hat gleichwohl die klageweise Inanspruchnahme des Versicherers hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Behauptung des Versicherungsnehmers, dass aufgrund der erheblichen Alkoholisierung kein Vorsatz gegeben sei, kann nicht aufgrund antizipierter Beweiswürdigung für unerheblich angesehen werden.

Tenor