Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung ist nach diesem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil dem Kläger aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag ein Entschädigungsanspruch iHd geltend gemachten Nettoreparaturkosten zusteht.
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