Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 S. 1 VVG nicht zu.
Die Klägerin hat bereits den Nachweis einer bedingungsgemäßen Krankheit nicht erbracht.
1.)
Versicherungsfall ist gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 "die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. [...]"
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