1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2012, Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.035,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2012 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil sowie das des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2012, Az.:
I.
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