LG Münster, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 202/16
Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung bei dem GmbH-Geschäftsführer durch einen Betriebsangehörigen zugefügten Sachschäden
OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 20 U 107/17
DRsp Nr. 2019/656
Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung bei dem GmbH-Geschäftsführer durch einen Betriebsangehörigen zugefügten Sachschäden
Eine Klausel in den Besonderen Bedingungen zu einer Betriebshaftpflichtversicherung„Eingeschlossen sind - … - gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche- zwischen mitversicherten Personen wegen Personenschäden aus betrieblichen Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass der den Schaden verursachende Betriebsangehörige (Schädiger) nicht das Haftungsprivileg gemäß § 105Sozialgesetzbuch VII genießt, z.B. weil es sich nicht um einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen handelt oder kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit vorliegt;- zwischen Betriebsangehörigen (Ihre gesetzlichen Vertreter, Personen, die mit der Leitung oder Beauftragung des versicherten Betriebes betraut sind, Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien, z.B. Beiräte) sowie deren Angehörigen wegen Personen- oder Sachschäden, wenn der Betriebsangehörige für das den Anspruch auslösende Ereignis im Betrieb keine Verantwortung/Mitverantwortung zu tragen hat;- zwischen sämtlichen übrigen Betriebsangehörigen wegen Sachschäden von mehr als 100 EUR .“
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