Eintritt des Haftpflichtversicherers für einen durch ein auf einem Abstellplatz abgestelltes reparaturunfähiges Kfz entstandenen Schaden
BGH, Urteil vom 16.02.1977 - Aktenzeichen IV ZR 42/76
DRsp Nr. 1994/5396
Eintritt des Haftpflichtversicherers für einen durch ein auf einem Abstellplatz abgestelltes reparaturunfähiges Kfz entstandenen Schaden
1. Auch ein Schaden, der durch ein auf einem Abstellplatz abgestelltes reparaturunfähiges Kfz entsteht, fällt in den Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung. 2. Der Besitzer eines ausgedienten Kfz, der dieses irgendwo im Stich läßt, statt es z.B. der Verschrottung zuzuführen, verstößt gegen seine Pflicht, die sich aus dem Fahrzeugbesitz ergebenden Gefahren auszuschließen. Dieses Risiko wird von der Privathaftpflichtversicherung durch die Benzinklausel ausgeschlossen.