BFH, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen VI R 77/00
DRsp Nr. 2001/12480
Einkunftsgrenze beim Kindergeld
»Wohnt ein in dem Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommenes Kind am auswärtigen Ausbildungsort, können regelmäßig Aufwendungen sowohl für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstelle als auch für Fahrten von und zum Haushalt des Kindergeldberechtigten als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden.«
Normenkette:
EStG § 32 Abs. 4 S. 3;
Gründe:
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