Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. April 2022 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Erläuternd bemerkt der Senat:
1. Bei der hier verhängten Bagatellgeldbuße ist die Beanstandung einfachen Verfahrensrechts nicht möglich (§ 80 Abs. 2 OWiG). Die Inbegriffsrüge, das Tatgericht greife "auf Tatsachen zurück, die außerhalb der Hauptverhandlung liegen", ist damit von vornherein unstatthaft.
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