Die Klägerin, die in O. eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte - ein großes Versicherungsunternehmen, das auch in O. Leistungen als Kfz-Haftpflichtversicherer erbringt - auf Unterlassung als geschäftsschädigend erachteter Äußerungen und Handlungen in Anspruch.
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