Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden hat.
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Betroffenen wegen fahrlässiger und weiterhin wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von insgesamt 420 Euro verurteilt und ihm ein Fahrverbot von einem Monat erteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Die Verfahrensrüge hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Eines Eingehens auf die weiterhin erhobene Sachrüge bedarf es daher nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2012 ausgeführt:
"Soweit eine Verletzung von §§ 77 Abs. 1 46 Abs. 1 261 StPO gerügt wird, genügt dies der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Daher kann es vorliegend dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 261 StPO im Wege der Sach- oder Verfahrensrüge geltend zu machen ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 9. Dezember 2008 - 2 Ss OWi 828/08).
Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist begründet.
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