Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2018 aufgehoben
a)im Strafausspruch;
b)im Ausspruch über die Maßregel nach §§ 69, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB;
c)im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Audi A6 Avant;
die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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