I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Oktober 1993 erwarb die Klägerin von ihrem Vater eine Eigentumswohnung für 330 000 DM. In der notariellen Vertragsurkunde räumte die Klägerin dem Kläger ein lebenslanges Wohnungsrecht an dieser Wohnung ein, das am 28. Dezember 1993 in das Grundbuch eingetragen wurde. Seit 22. Dezember 1993 bewohnen die Kläger die Wohnung gemeinsam.
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