Der Beklagte stellte ein von ihm gemietetes Wohnmobil am 21.07.2,000 gegen 15.30 Uhr in Südfrankreich am Lac auf einem einsehbaren, öffentlichen Parkplatz verschlossen ab. Den Ersatzschlüssel beließ er im abgeschlossenen Handschuhfach. Das Fahrzeug wurde entwendet und nicht wieder aufgefunden.
Die Klägerin, bei der das Fahrzeug kaskoversichert war und die den Vermieter und Eigentümer entschädigte, macht aus übergangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend in Höhe des behaupteten Zeitwerts des Wohnmobils von 52.500,00 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM.
Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht.
Die Klägerin hat beantragt,
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