OLG Köln - Urteil vom 27.03.2001
3 U 183/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, §§ 328, 279 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 252
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 61/00

Deliktshaftung des Frachtführers gegenüber dem Absender

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 3 U 183/00

DRsp Nr. 2001/11653

Deliktshaftung des Frachtführers gegenüber dem Absender

1. Auch wenn zwischen einem Dritten und dem Frachtführer keine vertraglichen Beziehungen bestehen, trifft den Frachtführer gegenüber diesem eine besondere Obliegenheit, sorgfältig mit dessen Eigentum umzugehen. Kraft seines Berufes ist der gewerbliche Frachtführer verpflichtet, fremdes Eigentum, das im Rahmen seines Gewerbes in seine Obhut gelangt ist, sorgsam zu behandeln. Verletzt er seine Obliegenheit, so macht er sich auch einem Dritten gegenüber, der nicht sein Vertragspartner geworden ist, gemäß § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.2. Aufgrund der besonderen Obliegenheit des zwischengeschalteten Frachtführers, der wiederum einen Unterfrachtführer einsetzt, wird der Absender in den Schutzbereich der zwischen dem Fixkostenspediteur und dem zwischengeschalteten Frachtführer bestehenden Vertragsbeziehungen mit der Folge mit einbezogen, dass der Absender aus schuldhaften Obliegenheitspflichtverletzungen dieser Vertragsbeziehung sowohl vertragliche wie auch deliktische Schadensersatzansprüche herleiten kann.3. Ist der Absender in den Schutzbereich eines solchen Frachtvertrages mit einbezogen, so hat der Frachtführer sich gegenüber dem Absender ein mögliches Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen auch im Rahmen einer Deliktshaftung gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen.

Normenkette: