OLG Hamm - Beschluss vom 10.04.2018
9 U 202/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 202/17

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 9 U 202/17

DRsp Nr. 2018/8326

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

Dem Geschädigten obliegen die Darlegung und der nach § 286 ZPO zu führende Beweis, dass der von ihm behauptete Unfall mit dem gegnerischen Fahrzeug an der von ihm behaupteten Stelle und zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. Steht dies nicht fest, so vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sind.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.