Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer durch Verkehrsunfall erlittenen Primärverletzung - Grundurteil
OLG Köln, vom 21.05.1997 - Aktenzeichen 13 U 98/95
DRsp Nr. 1999/1795
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer durch Verkehrsunfall erlittenen Primärverletzung - Grundurteil
1. Zu den Anforderungen nach § 286ZPO an den Nachweis einer kontusionellen Hirnschädigung als Primärverletzung nach einem Auffahrunfall.2. Auch vollständig abgeheilte Primärverletzungen (hier: Gehirnerschütterung und HWS-Schleudertrauma) kommen als haftungsrelevante Ursache für ein psychisch vermitteltes Krankheitsbild in Betracht; das ist eine Frage des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs, für den die erleichterten Beweisanforderungen des § 287ZPO gelten.3. Aus Gründen der Prozeßökonomie kann in einem Grundurteil bereits über solche Fragen abschließend mit entschieden werden, die im allgemeinen dem Betragsverfahren vorbehalten sind (hier: Umfang der Haftung für Erwerbsschaden des Verletzten).