(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung des Klägers ist - von einer geringfügigen Zinszuvielforderung abgesehen - begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den begehrten sog. "kleinen Schadensersatz" nebst Verzugszinsen zu bezahlen (§§ 463, 459 Abs. 2, 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
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