OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2018
9 U 12/18
Normen:
StVG § 7; BGB § 823; BGB § 249;
Fundstellen:
r+s 2018, 391
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 330/16

Darlegungs- und Beweislast bei deckungsgleichen Vorschäden an einem verkehrsunfallbeschädigten Fahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 9 U 12/18

DRsp Nr. 2018/6351

Darlegungs- und Beweislast bei deckungsgleichen Vorschäden an einem verkehrsunfallbeschädigten Fahrzeug

1. Liegen deckungsgleiche Vorschäden vor, obliegt es dem Geschädigten, substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen.2. Ein Hinweis auf das Schadensgutachten reicht hierzu nicht aus. Das erst recht, wenn sich daraus nicht ergibt, dass der Schadensgutachter überhaupt die Vorschäden berücksichtigt hat, obwohl er selbst einen dieser Vorschäden begutachtet hat.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 823; BGB § 249;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, von denen abzuweichen das Berufungsvorbringen keinen Anlass gibt.